Satzung
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein heißt "zusammen-(h)–alt e.V.“ (Gemeinnütziger Verein für gemeinschaftliches
Wohnen).
Der Sitz des Vereins ist Hanau am Main. Der Verein wurde am 03.03.2010 errichtet und wird
beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sin[1]nne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ffAO) in
der der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe in Form der Förderung und Unterstützung
selbstbestimmten und gemeinschaftlich organisierten Wohnens für ältere Menschen.
2.2 Der Vereinszweck wird erreicht, insbesondere durch:
• Planung und Durchführung von Wohnprojekten für gemeinschaftliches Wohnen in
Hanau
• Angebot von Aktivitäten für ältere Menschen, orientiert an den Möglichkeiten der
Gemeinschaft und den Gegebenheiten im gesellschaftlichen Umfeld
• Zusammenarbeit mit Initiativen zur selbständigen und gemeinschaftlichen Gestal-
tung von Wohn– und Lebenssituationen
• Förderung der sozialen Integration im Stadtteil
2.3 Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral. Er verfolgt
ausschließlich die in der Satzung genannten Ziele.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins erhalten.
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3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können natürliche, volljährige Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand
nach Kriterien der Satzung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Mitgliederver[1]sammlung (MV) angerufen werden.
4.2 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der
Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
4.3 Ein Mitglied, das in erheblichem Maße trotz Abmahnung gegen die Vereinsinteressen ver[1]stoßen hat, sowie bei rückständiger Beitragszahlung (s. unter § 5) kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss jedoch vor der Be[1]schlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Ge[1]gen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bekanntgabe
Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge und Spenden
5.1 Die MV legt Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages fest. Der Vorstand kann in be[1]gründeten Fällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
5.2 Beiträge und Spenden sind nach den Regeln ordentlicher Haushaltsführung zu buchen und
der MV nachzuweisen.
§ 6. Die Mitgliederversammlung (MV)
6.1 Aufgaben der MV
Die MV als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gem. der Satzung einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die MV wählt 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die bis zur nächsten Jahreshauptver[1]sammlung die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins überprüfen und dort
der MV Bericht erstatten.
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6.2 Eine ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
6.3 Jede satzungsgemäß einberufene MV wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens
2 Vorstandsmitglieder und 3 Mitglieder erschienen sind.
Zu Beginn der Sitzung wird ein/e Sitzungsleiter/in gewählt.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig.
Kommt eine Abstimmungsmehrheit jedoch nicht zustande, so ist die Stimme der Sitzungslei[1]tung entscheidend.
6.4 Bei wichtigen Anlässen kann der Vorstand außerordentliche MVs einberufen.
Mindestens 25 % der Mitglieder können per Unterschrift unter begründeter Vorlage einer
Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen MV innerhalb einer Frist von 8 Wo[1]chen verlangen.
§ 7 Vorsitz und Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter,
der Schriftführerin/dem Schriftführer,
der Kassiererin/dem Kassierer und
einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
Die / der Vorsitzende oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter sind mit jeweils einem wei[1]teren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
In der öffentlichen Darstellung des Vereins ist der Vorstand an Zwecke und Ziele dieser Sat[1]zung (§ 2) gebunden.
Die MV kann festlegen, dass Ausgaben bis zu einer bestimmten, von ihr festgelegten Höhe,
von einem einzelnen Vorstandsmitglied angewiesen werden können und nicht der Gegen[1]zeichnung eines zweiten Vorstandsmitglieds bedürfen.
7.2 Die MV wählt die Mitglieder des Vorstands aus den Mitgliedern einzeln in ihren Funktionen
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (1. Vorsitz, Stellvertretung, Kassenfüh[1]rung, Schriftführung, Beisitzerin/Beisitzer)
Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der MV jederzeit bei grober Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen werden. Die MV wählt
unmittelbar im Anschluss daran ein neues Vorstandsmitglied.
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7.3 Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist möglich.
7.4 Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich abgehalten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei evtl.
Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands kön[1]nen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, dann ist jedoch
innerhalb von 14 Tagen hierüber von den beteiligten Vorstandsmitgliedern ein schriftliches
Protokoll anzufertigen.
7.5 Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Durchführung der MV,
• Ausführen oder Delegieren von Beschlüssen der MV,
• Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins unter Beachtung ordnungsgemäßer
und sorgfältiger Wirtschaftsführung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• öffentliche Vertretung der Vereinsziele.
7.6 Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Geschäftsordnung
Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet nicht automatisch die Pflicht oder das Recht auf Teil[1]nahme am Gemeinschaftlichen Wohnen.
Zur Regelung von Verfahrensfragen der Vereinsarbeit und zur Regelung des geplanten Ge[1]meinschaftlichen Wohnens kann die MV mit Zweidrittel-Mehrheit ein Konzept und eine Haus[1]ordnung festlegen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
Die Bestimmungen des Konzeptes und der Hausordnung sind nur gültig, soweit sie nicht im
Widerspruch zur Satzung stehen.
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmit[1]glieder erforderlich. Der Beschluss wird gültig, wenn die MV satzungsgemäß einberufen, der
Text der Änderungsvorschläge den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zugestellt
worden ist und mindestens 50 % der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind.
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§ 10 Protokolle
Die in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes gefassten Be[1]schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Alle Schriftstücke sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer ordnungsgemäß aufzube[1]wahren.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen MV, bei der mindestens 50 % der
ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind, mit mindestens 75% der Stimmen der anwe[1]senden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Im Fall der Auflösung oder Aufhe[1]bung fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Verein „Frauen helfen Frauen“ (Frauen[1]haus Hanau), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Errichtet in der Gründungsversammlung Hanau am Main, den 03.03.2010
Geändert: Mitgliederversammlung am 04. August 2021
Geändert: Mitgliederversammlung am 07. September 2022